4 UF 60/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-11-10, 4 UF 60/09
Full text
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 60/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-10
Aktenzeichen: 4 UF 60/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1110.4UF60.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
– Familiengericht – Brühl vom 26.02.2009 – 35 F 94/06 – unter Zu-rückweisung seiner Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von Februar 2006 bis zum 10.05.2007 einschließlich unter teilweiser Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt 'D. vom 15.06.1989 - Urkundenregisternummer XX. - einen über den titulierten Betrag von zuletzt 291,00 € hinausgehenden Betrag von weiteren 25,00 € monatlichen Kindesunterhalt von zu zahlen.
Im Übrigen wird die Unterhaltsklage als unzulässig abgewiesen. Es verbleibt insoweit bei dem titulierten Unterhalt gemäß Urkunde des Jugendamtes der Stadt 'D. vom 15.06.1989 – Urkundenregister-nummer XX. –.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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