6 W 130/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-11-16, 6 W 130/09
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 W 130/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-16
Aktenzeichen: 6 W 130/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1116.6W130.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die einstweilige Verfügung der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.10.2009 - 33 O 294/09 - wie folgt abgeändert:
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils an den Gesellschaftern, untersagt,
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sofern dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gegenstandswert: 20.000 €.
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