2 U 128/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-11-18, 2 U 128/08
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 U 128/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-18
Aktenzeichen: 2 U 128/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1118.2U128.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.07.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 65/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.412,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 sowie weitere 1.004,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen des Rechtsstreits trägt der Beklag-te.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision des Klägers wird zugelassen.
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