81 Ss 71/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-11-20, 81 Ss 71/09
Full text
Oberlandesgericht Köln — 81 Ss 71/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-20
Aktenzeichen: 81 Ss 71/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1120.81SS71.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil
a) im Schuldspruch, soweit
aa) eine Verurteilung wegen der Fälschung von Zahlungskarten erfolgt und
bb) das in den Fällen 8 und 9 der Anklage erfasste Geschehen einbezogen worden ist,
sowie
b) im Rechtsfolgenausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die tatsächlichen Feststellungen zu den einzelnen Betankungsvorgängen in den Fällen 1 - 7, 10 - 18 und 20 - 22 aufrecht erhalten.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
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