2 Wx 79/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-11-30, 2 Wx 79/09
Oberlandesgericht Köln, 2009-11-30, 2 Wx 79/09
2 Wx 79/09Supreme CourtNov 30, 2009
Regest
Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB ist das Landgericht Beschwerdeinstanz. die Verhängung eines Ordnungsmittels gegen einen im Beschwerdeverfahren nicht erschienenen Zeugen kann nur mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn diese durch das Landgericht entsprechend § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wird.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 79/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-30
Aktenzeichen: 2 Wx 79/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1130.2WX79.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: HGB § 335 IV, V; FGG § 15; ZPO § 380, §§ 574 ff.
Leitsätze
Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB ist das Landgericht Beschwerdeinstanz.
die Verhängung eines Ordnungsmittels gegen einen im Beschwerdeverfahren nicht erschienenen Zeugen kann nur mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn diese durch das Landgericht entsprechend § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wird.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 11. August 2009 gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 20. Juli 2009, 30 T 459/08, wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.