6 U 90/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-12-11, 6 U 90/09
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 90/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-12-11
Aktenzeichen: 6 U 90/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1211.6U90.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
1.)
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
2.)
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs- und des Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 500.000 € und hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung 20.000 €.
Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klä-gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.)
Die Revision wird zugelassen.
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