4 WF 183/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-12-29, 4 WF 183/09
Full text
Oberlandesgericht Köln — 4 WF 183/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-12-29
Aktenzeichen: 4 WF 183/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1229.4WF183.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen und Zurückweisung des weitergehenden Prozesskostenhilfeantrags der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 12.07.2009 – 11 F 127/08 – teilweise wie folgt abgeändert:
Über die bereits mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 12.07.2009 – 11 F 127/08 – gewährte Prozesskostenhilfe hinaus wird dem Beklagten zur Rechtsverteidigung in vorliegendem Un-terhaltsprozess Prozesskostenhilfe auch insoweit bewilligt, als er sich da-gegen wehrt, für seine Tochter B., geboren am 27.03.2001, für die Zeit von Februar 2008 bis April 2009 einen höheren Unterhaltsrückstand als 958,79 €, für sein Kind Z., geboren am 25.10.2004, für die Zeit von Febru-ar 2008 bis April 2009 einen höheren Unterhaltsrückstand als 1.503,22 € und für den Sohn M., geboren am 09.09.2007, einen höheren Unterhalts-rückstand für die Zeit von Februar 2008 bis April 2009 als 1.499,22 €, ins-gesamt also für diesen Zeitraum Kindesunterhalt von mehr als 3.961,41 € zu zahlen und soweit er sich dagegen wehrt, ab Mai 2009 laufenden Kindesunterhalt für die Tochter B. von mehr als 33,35 € monatlich, für den Sohn Z. von mehr als 76,35 € monatlich und für den Sohn M. von mehr als monatlich 74,35 €, insgesamt also monatlichen Kindesunterhalt von mehr als 184,05 € monatlich zu zahlen.
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