11 U 159/09•Oberlandesgericht Köln, 2010-01-13, 11 U 159/09
Full text
Oberlandesgericht Köln — 11 U 159/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-01-13
Aktenzeichen: 11 U 159/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0113.11U159.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.08.2009 (37 O 143/09) dahin abgeändert, dass der Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Klägerin 770,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2008 zu zahlen sowie sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 104,50 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95 % und der Be-klagte zu 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Be-trages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstre-ckung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet.
Für die Klägerin wird die Revision zugelassen.
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