6 W 42/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-04-12, 6 W 42/10
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 W 42/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-04-12
Aktenzeichen: 6 W 42/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0412.6W42.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.3.2010 abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr für das Arzneimittel "B." in einem Fernsehwerbespot mit der Aussage :" Sagen Sie bitte meinen Arzttermin ab" und dem weiteren Inhalt:
Mann: "Frau C., sagen Sie bitten meinen Arzttermin ab."
Frau: "Aber Ihr Sodbrennen."
Mann: "Jetzt gibt es B. von C.. Rezeptfrei in der Apotheke."
Frau dreht sich um und geht weg.
Mann (hinter der Frau hergehend): "Wurde bereits millionenfach verschrieben. Das ist das einzige rezeptfreie Mittel mit patentier-ter N.-Tablette für schnelle Aufnahme. Damit bin in mein Sod-brennen los. Tag und Nacht."
Frau: "Das muss ich meinem Mann sagen."
Sprecher und bildliche Wiedergabe des Textes: "B. - Sodbrennen im Griff - neues Lebensgefühl.
Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker."
zu werben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gegenstandswert: 30.000 €.
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