6 U 208/09•Oberlandesgericht Köln, 2010-04-27, 6 U 208/09
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 208/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-04-27
Aktenzeichen: 6 U 208/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0427.6U208.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: BGB § 12; MarkenG § 14
Tenor
1.) Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.11.2009 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Honoraran-sprüche der C D Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Höhe von 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.8.2008 durch Zahlung an die C D Rechtsanwaltsgesellschaft freizustellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten erster Instanz tragen die Klägerin 18 %, der Beklagte 61 % und die frühere Klägerin 21 %; von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz tragen die Klägerin 23 % und der Beklagte 77 %; die außergerichtlichen Kosten der früheren Klägerin trägt diese selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 23 % und der Beklagte zu 77 %.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jedoch jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.) Die Revision wird nicht zugelassen.
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