1 U 66/09•Oberlandesgericht Köln, 2010-06-11, 1 U 66/09
Full text
Oberlandesgericht Köln — 1 U 66/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-11
Aktenzeichen: 1 U 66/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0611.1U66.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 29.10.2009 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 27 O 195/07, unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.735,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 678,39 Euro zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 18.140,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2009 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 25 %, der Beklagten zu 75 % zur Last.
III.
Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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