2 Ws 418/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-07-09, 2 Ws 418/10
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 418/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-09
Aktenzeichen: 2 Ws 418/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0709.2WS418.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
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Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
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Es wird festgestellt, dass nach vollständiger Verbüßung der Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 1.6.2006 (Az. 13 Ls 114/04) Führungsaufsicht besteht.
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Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt vier Jahre.
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Während der Dauer der Führungsaufsicht untersteht der Verurteilte der für seinen Wohnsitz zuständigen Führungsaufsichtsstelle.
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Der Verurteilte wird für diesen Zeitraum der Aufsicht und Leitung eines für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt.
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Dem Verurteilten werden folgende Weisungen nach § 68 b Abs. 1 StGB erteilt:
a) Er hat der Aufsichtsstelle jeden Wechsel der Wohnung oder der Arbeitsstelle unverzüglich zu melden.
b. Er hat sich um Arbeit zu bemühen und sich im Falle der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer sonstigen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle arbeitslos zu melden.
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Dem Verurteilten wird nach § 68 b Abs. 2 StGB die Weisung erteilt, sich unverzüglich um die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung zu bemühen und diese nicht ohne Zustimmung der Aufsichtsstelle zu beenden.
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Die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht wird der Strafvollstreckungskammer übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verurteilten auferlegt.
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