2 Ws 317/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-07-21, 2 Ws 317/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-07-21, 2 Ws 317/10
2 Ws 317/10Supreme CourtJul 21, 2010
Regest
1. Der Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz betreffend die Beitreibung von Ge-richtskosten richtet sich nach den Vorschriften des Schengener Durchfüh-rungsübereinkommens. 2. Der sofortigen Beschwerde gegen einen neben einer Gerichtskostenrechnung über denselben Betrag erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluß fehlt das Rechtsschutzbedürfnis; die Gefahr doppelter Inanspruchnahme besteht nicht.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 317/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-21
Aktenzeichen: 2 Ws 317/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0721.2WS317.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
-
Der Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz betreffend die Beitreibung von Ge-richtskosten richtet sich nach den Vorschriften des Schengener Durchfüh-rungsübereinkommens.
-
Der sofortigen Beschwerde gegen einen neben einer Gerichtskostenrechnung über denselben Betrag erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluß fehlt das Rechtsschutzbedürfnis; die Gefahr doppelter Inanspruchnahme besteht nicht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.