AuslA 139/08•Oberlandesgericht Köln, 2010-08-27, AuslA 139/08
Full text
Oberlandesgericht Köln — AuslA 139/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-08-27
Aktenzeichen: AuslA 139/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0827.AUSLA139.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen T. Q. S., geb. N., nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Gdansk (Az. XIV KOP 47/08) vom 8.10.2008 bezeichneten Straftat wird für unter folgenden Bedingungen für zulässig erklärt:
Für die Dauer der Haft in Polen steht ein Anstaltsarzt zur Verfügung und eine nephrologische Kontrolle der Nierenfunktion alle 3 Monate ist gesichert.
Während des Transports nach Polen stehen die über die behandelnden Ärzte festgelegten Medikamente zur Erhaltung der Nierenfunktion und zur Behandlung des arteriellen Bluthochdruckleidens zur Verfügung. Der Transport wird von einem Facharzt begleitet, der gegebenenfalls eine Therapieanpassung vornehmen kann.
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