19 U 126/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-11-26, 19 U 126/10
Full text
Oberlandesgericht Köln — 19 U 126/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-26
Aktenzeichen: 19 U 126/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1126.19U126.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Der Tenor des Urteils des Senats vom 12.11.2010 zu Ziffer 1. und 2. wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt (Änderungen durch Fettdruck hervorgehoben):
"Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern B. H. und U. I. C., zu unterlassen, die Belieferung der Klägerin mit Vertragswaren, nämlich O.-Neufahrzeugen sowie Original-O.-Ersatz- und Zubehörteilen gemäß dem O.-Händlervertrag vom 02./16.01.2007 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 25.05.2010 ausgesprochenen außerordentlichen und fristlosen Kündigung des O.-Händlervertrages vom 02./16.01.2007 zu verweigern,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festge-setzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungs-haft oder Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern B. H. und U. I. C., zu unterlassen, die Erstattung von Gewährleistungs- und Garantiearbeiten an Fahrzeugen der Marke O. aufgrund des O.-Händlervertrages vom 02./16.01.2007 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 25.05.2010 ausgesprochenen außerordentlichen und fristlosen Kündi-gung des O.-Händlervertrages vom 02./16.01.2007 zu verweigern,"
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