Oberlandesgericht Köln, 2010-12-10, 2 Wx 198/10

2 Wx 198/10Supreme CourtDec 10, 2010

Regest

1) Die Bestellung eines Nachlasspflegers auf Antrag eines Gläubigers nach § 1961 BGB setzt nicht voraus, dass der Anspruch des Gläubigers sogleich gerichtlich geltend gemacht werden soll. Es genügt, dass der Gläubiger den Anspruch zunächst außergerichtlich verfolgen möchte. 2) Die Voraussetzungen des § 1961 BGB sind regelmäßig gegeben, wenn der Erbe unbekannt ist und der Vermieter des Verstorbenen einen Ansprechpartner benötigt, um die Kündigung des Mietvertrages auszusprechen und die Räumung der Mietwohnung erreichen zu können.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 198/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-10

Aktenzeichen: 2 Wx 198/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1210.2WX198.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 229, 231, 857, 858 Abs. 1, 1960, 1961; FamFG § 69 Abs. 1

Leitsätze

  1. Die Bestellung eines Nachlasspflegers auf Antrag eines Gläubigers nach § 1961 BGB setzt nicht voraus, dass der Anspruch des Gläubigers sogleich gerichtlich geltend gemacht werden soll. Es genügt, dass der Gläubiger den Anspruch zunächst außergerichtlich verfolgen möchte.

  2. Die Voraussetzungen des § 1961 BGB sind regelmäßig gegeben, wenn der Erbe unbekannt ist und der Vermieter des Verstorbenen einen Ansprechpartner benötigt, um die Kündigung des Mietvertrages auszusprechen und die Räumung der Mietwohnung erreichen zu können.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 29. November 2010 wird der Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts Leverku-sen vom 10. November 2010 - 9 VI 109/09 - dahin geändert, daß für den Nachlaß des zwischen dem 19. und 20. Januar 2009 ver-storbenen Erblassers I. G. B. die Nachlaßpflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vertretung des Nachlasses gegenüber Ansprüchen der Antragstellerin angeordnet wird.

Die Auswahl und die Bestellung des Nachlaßpflegers werden dem Amtsgericht übertragen.

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