23 WLw 8/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-12-21, 23 WLw 8/10
Full text
Oberlandesgericht Köln — 23 WLw 8/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-21
Aktenzeichen: 23 WLw 8/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1221.23WLW8.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller vom 10.6.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Gummersbach vom 21.5.2010 – 44 Lw 17/08 – werden zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 1.6.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Gummersbach vom 21.5.2010 – 44 Lw 17/08 – wie folgt abgeändert:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragsteller jeweils 56.013,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 24.763 € seit dem 23.7.2008 und aus weiteren jeweils 31.250,99 € seit dem 18.11.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragsteller zu je 1/6 und der Antragsgegner zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Die sofortige Vollstreckbarkeit der Entscheidung wird angeordnet. Dem Antragsgegner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Antragsteller durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des zugunsten der Antragsteller nach dem vorliegenden Beschluss jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.
Die Rechtsbeschwerde wird zugunsten des Antragsgegners zugelassen.
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