13 U 181/09•Oberlandesgericht Köln, 2010-12-22, 13 U 181/09
Full text
Oberlandesgericht Köln — 13 U 181/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-22
Aktenzeichen: 13 U 181/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:1222.13U181.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. Sep-tember 2009 - 10 O 482/08 LG Bonn - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.040,20 €
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Eu-ropäischen Zentralbank seit dem 15. Juli 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 64% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 36%; die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 36% auferlegt, im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.
Von den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 10 OH 9/06 Landgericht Bonn werden die außergerichtlichen Kosten der Beklagten der Klägerin zu 80% und den Beklagten zu 20% auferlegt. Die Gerichtskosten (einschließlich der gerichtlichen Sachverständigenkosten) sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 10% und die Klägerin zu 90%. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung bezüglich des Verfahrens 10 OH 9/06 Landgericht Bonn nicht veranlasst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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