6 U 101/10•Oberlandesgericht Köln, 2011-01-28, 6 U 101/10
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 101/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-28
Aktenzeichen: 6 U 101/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0128.6U101.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UrhG § 31 Abs. 5; EGBGB a.F. Art. 28
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.5.2010 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 229/09 – wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.) Die Revision wird zugelassen.
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