6 U 41/10•Oberlandesgericht Köln, 2011-01-28, 6 U 41/10
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 41/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-28
Aktenzeichen: 6 U 41/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0128.6U41.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
I.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.2.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 256/09 – teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit ab dem 16.7.2009 zu zahlen.
2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5 zu tragen.
IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Zahlungsanspruches und die Parteien können die Vollstreckung der Kostenerstattungsansprüche durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.) Die Revision wird nicht zugelassen.
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