6 U 139/10•Oberlandesgericht Köln, 2011-03-18, 6 U 139/10
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 139/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-18
Aktenzeichen: 6 U 139/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0318.6U139.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.07.2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 147/09 – wird zurückgewiesen
mit der Maßgabe, dass der Ausspruch zu Nr. I 1 (Unterlassung) sich auf Regalsysteme gemäß den in dem Urteil wiedergegebenen Abbildungen auch bezieht, wenn diese wie in den nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen gekennzeichnet sind:
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und zwar zu 1/6 als Gesamtschuldner, zu 3/6 die Beklagte zu 1.) allein sowie zu je 1/6 die Beklagten zu 2.) und 3.) allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, die bei der Beklagten zu 1.) hinsichtlich der Unterlassung 1 Mio. € und hinsichtlich der Auskunft 500.000,00 €, bei den Beklagten zu 2.) und 3.) hinsichtlich der Unterlassung je 333.000,00 € und hinsichtlich der Auskunft je 116.000,00 € sowie bei den Kosten 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages beträgt, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung des Unterlassungs- und Auskunftsanspruchs Sicherheit in gleicher Höhe und im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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