20 U 50/11•Oberlandesgericht Köln, 2011-09-30, 20 U 50/11
Full text
Oberlandesgericht Köln — 20 U 50/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-30
Aktenzeichen: 20 U 50/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0930.20U50.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. Februar 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 339/10 – abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.205,58 € zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 1% pro angefangenem Monat
auf einen Teilbetrag von 637,86 € ab dem 2. Juli 2009,
auf einen Teilbetrag von 637,86 € ab dem 2. August 2009,
auf einen Teilbetrag von 637,86 € ab dem 2. September 2009,
auf einen Teilbetrag von 637,86 € ab dem 2. Oktober 2009,
auf einen Teilbetrag von 637,86 € ab dem 2. November 2009,
auf einen Teilbetrag von 637,86 € ab dem 2. Dezember 2009,
auf einen Teilbetrag von 689,21 € ab dem 2. Januar 2010,
auf einen Teilbetrag von 689,21 € ab dem 2. Februar 2010
zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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