Oberlandesgericht Köln, 2011-12-08, 18 U 38/11

18 U 38/11Supreme CourtDec 8, 2011

Full text

Oberlandesgericht Köln — 18 U 38/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-08

Aktenzeichen: 18 U 38/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:1208.18U38.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.1.2011 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 83 O 93/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Kläger einmalig Einsicht in die Handelsbücher und Papiere der F & Co. oHG und der F1 GmbH zu gewähren ist, die zum Zeitpunkt der Vollstreckung des Urteils im Besitz der F & Co. oHG und der F1 GmbH sind.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

In Bezug auf die Verurteilung zur Einsichtsgewährung können die Beklagten die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits wird den Parteien nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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