20 U 39/11•Oberlandesgericht Köln, 2012-02-03, 20 U 39/11
Full text
Oberlandesgericht Köln — 20 U 39/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-03
Aktenzeichen: 20 U 39/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0203.20U39.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Januar 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 209/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 25.02.2010 – 09-4338xxx-x-x – wird aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten der zweiten Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Streithelfer der Beklagten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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