15 W 5/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-02-06, 15 W 5/12
Full text
Oberlandesgericht Köln — 15 W 5/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-06
Aktenzeichen: 15 W 5/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0206.15W5.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Das gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG als Streitwertbeschwerde statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.09.2011 – 28 O 728/11 –, soweit in diesem der Streitwert auf 75.000,00 € festgesetzt und dem Rechtsmittel nicht durch die am Ende dessen Urteils vom 01.02.2012 enthaltene Herabsetzung auf 60.000,00 € teilweise entsprochen worden ist, ist aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Beschlusses über die Nichtabhilfe vom 01.02.2012, in dem sich das Landgericht mit dem Beschwerdevorbringen der Verfügungsbeklagten auseinandergesetzt hat und dem die Verfügungsbeklagte nicht weiter entgegengetreten ist, unbegründet.
Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 68 Abs. 3 GG nicht veranlasst.
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