9 U 116/11•Oberlandesgericht Köln, 2012-02-14, 9 U 116/11
Full text
Oberlandesgericht Köln — 9 U 116/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-14
Aktenzeichen: 9 U 116/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0214.9U116.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.05.2011 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 86 O 123/10 –abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den bei der Beklagten unter der Schadennummer HS xx.xx.xxxxxxx-xxxx bearbeiteten Schadenfall (G./. M, Schaden an D Fahrerkabinen) bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Kosten beider Rechtszüge werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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