4 UF 185/10•Oberlandesgericht Köln, 2012-04-23, 4 UF 185/10
Full text
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 185/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-04-23
Aktenzeichen: 4 UF 185/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0423.4UF185.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 29.4.2010 – 304 F 279/09 – einschließlich der Kostenentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt:
Die Annahme des Kindes T., geboren am 00.00.2006 in Teheran/Iran, durch die Eheleute Jörg V. und B., wohnhaft in G., gemäß der rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Teheran/Iran, 45. Kammer, vom 25.7.2009 (Az. 848/45/88) wird anerkannt, § 2 Abs. 1 AdWirkG.
Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern ist nicht erloschen, § 2 Abs. 1 AdWirkG.
Das Annahmeverhältnis steht in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründe-ten Annahmeverhältnis gleich, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AdWirkG.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird hinsichtlich beider Instanzen abgesehen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. und 2., die im Be-schwerdeverfahren entstanden sind, fallen der Staatskasse zur Last. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Verfahrenswert: 3.000 €
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