13 U 67/11•Oberlandesgericht Köln, 2012-04-25, 13 U 67/11
Full text
Oberlandesgericht Köln — 13 U 67/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-04-25
Aktenzeichen: 13 U 67/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0425.13U67.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
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- Auf die Berufung der Beklagten und die Klageerweiterung der Klägerin wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 20. April 2011 (Az. 87 O 169/09) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 959.896,62 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 418.964,33 € vom 1. Oktober 2009 bis zum 13. Mai 2011, aus weiteren 33.788,54 € seit dem 1. Oktober 2009 sowie aus weiteren 507.143,75 € seit dem 24. Januar 2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe
- der Software SPS-S7 (incl. CPU 4xx-xDP) und der Dokumentation für die Thermoreaktoren der Projekte T D2 (Auftrags-Nr. 26-xxx7 der Beklagten) und M D3 (Auftrags-Nr. 07-xxx7 der Beklagten)
und
- folgender (mit Ausnahme der in den Listen mit „X“ markierten) Anlagenteile:
- Von einem Abdruck bzw. einer Auflistung der einzelnen Anlageteile wird abgesehen. -
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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- Die Berufung der Beklagten gegen das – ihren Antrag auf Ergänzung des im Tenor zu 1) genannten Urteils vom 20. April 2011 zurückweisende - Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 18. November 2011 (Az. 87 O 169/09) wird zurückgewiesen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden der Klägerin zu 37% und der Beklagten zu 63% auferlegt. Ausgenommen sind die Kosten des Urteilsergänzungsverfahrens, über die bereits im Urteil vom 18. November 2011 entschieden worden ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 37% und die Beklagte zu 63%.
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- Dieses Urteil sowie das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 18. November 2011 sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110. % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 100% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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