24 U 164/11•Oberlandesgericht Köln, 2012-05-03, 24 U 164/11
Full text
Oberlandesgericht Köln — 24 U 164/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-05-03
Aktenzeichen: 24 U 164/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0503.24U164.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Juni 2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 347/10 – abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1. wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 159.583,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2010 zu zahlen. Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.060,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.8.2010 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 24.12.2008 bis zum 5.8.2010 aus einem Betrag in Höhe von 159.583,42 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der in der notariellen Urkunde vom 10.1.2008, aufgenommen von Herrn Notar C B in Aachen, (Urkundenrolle Nr. 50/2008), vom Beklagten zu 2. anerkannte Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultiert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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