6 U 236/11•Oberlandesgericht Köln, 2012-05-25, 6 U 236/11
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 236/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-05-25
Aktenzeichen: 6 U 236/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0525.6U236.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 4 Nr. 11; PAngV § 1 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 01. Dezember 2011 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 379/11 – wird zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu gleichen Teilen zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 6.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sie können die Vollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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