Oberlandesgericht Köln, 2012-07-03, 15 U 205/11

15 U 205/11Supreme CourtJul 3, 2012

Full text

Oberlandesgericht Köln — 15 U 205/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-03

Aktenzeichen: 15 U 205/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0703.15U205.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9.11.2011 (28 O 225/11) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahingehend abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers von ihm gefertigte Bilder, die ihn beim Hofgang in der JVA N zeigen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies wie aus den nachfolgend eingeblendeten Anlagen K 2, K 4 und K 6 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18.3.2011 ersichtlich geschieht.

  2. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von den Forderungen der I Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 480,00 € freizustellen.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder bei Vermeidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, ohne Zustimmung des Beklagten von ihm gefertigte Bilder, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, wenn dies wie aus der nachfolgend eingeblendeten Anlagen WK 1 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 8.8.2011 ersichtlich geschieht.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt für den Unterlassungsanspruch zu Ziffer 1. 10.000,00 €, für den Unterlassungsanspruch zu Ziffer 4. 5.000,00 € und im Übrigen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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