Oberlandesgericht Köln, 2012-07-03, 6 W 100/12

6 W 100/12Supreme CourtJul 3, 2012

Full text

Oberlandesgericht Köln — 6 W 100/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-03

Aktenzeichen: 6 W 100/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0703.6W100.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UrhG § 101 Abs. 9

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 218 O 28/12 – vom 09.03.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligten zu 2.) wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 30 Nr. 3 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses der Kammer vom 31.01.2012 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweils dort aufgeführten Zeitpunkten zugewiesen waren.

  1. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Kosten des Verfahrens erster Instanz und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Antragstellerin.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.