Oberlandesgericht Köln, 2012-07-13, 6 U 225/08

6 U 225/08Supreme CourtJul 13, 2012

Full text

Oberlandesgericht Köln — 6 U 225/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-13

Aktenzeichen: 6 U 225/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0713.6U225.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.12.2008 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 483/06 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungstenor zu Ziffer I. des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im ge­schäftlichen Verkehr Lernspiele, bestehend aus einem Kontrollgerät nebst zugehörigen Übungsheften, zu vervielfältigen und/oder zu vertreiben und/ oder vervielfältigen und/oder vertreiben zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben:

    • (1), * (2)

und/oder

    • (3), * (4)

und/oder

    • (5), * (6)

II. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Beklagte zu tragen.

III. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind (bis auf den Feststellungstenor) vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Si­cherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt

  • hinsichtlich der Unterlassung 500.000,00 EUR

  • hinsichtlich Auskunft und Rechnungslegung 30.000,00 EUR

  • hinsichtlich der Vernichtung 50.000,00 EUR

  • hinsichtlich der Zahlung und der Kosten für die Klägerin 110 % des vollstreckbaren, für die Beklagte 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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