20 U 149/11•Oberlandesgericht Köln, 2012-07-20, 20 U 149/11
Full text
Oberlandesgericht Köln — 20 U 149/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-20
Aktenzeichen: 20 U 149/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0720.20U149.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. Juli 2011 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 199/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.255,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 989,83 € für die Zeit vom 21.07.2005 bis zum 30.10.2006, aus 1.863,36 € für die Zeit vom 31.10.2006 bis zum 22.07.2007, aus 4.539,49 für die Zeit vom 23.07.2007 bis zum 04.06.2008, aus 5.076,40 € für die Zeit vom 05.06.2008 bis zum 07.12.2011 sowie aus 7.255,05 € seit dem 08.12.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten für den zwischen den Parteien bestehenden Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag mit der Nr. 00000000000 zum 01.01.2001 und 01.01.2002 im Tarif N2 1 1 3 vorgenommenen Beitragserhöhungen unwirksam sind.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 26 % und die Beklagte zu 74 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat die Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen im Tarif N2 1 3 festgestellt hat.
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