Oberlandesgericht Köln, 2012-07-20, 27 UF 47/12

27 UF 47/12Supreme CourtJul 20, 2012

Full text

Oberlandesgericht Köln — 27 UF 47/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-20

Aktenzeichen: 27 UF 47/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0720.27UF47.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 03.02.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg folgendermaßen abgeändert:

Die Zwangsvollstreckung aus dem am 16.12.2009 zwischen den Beteiligten vor dem Oberlandesgericht Köln – 27 UF 138/09 – abgeschlossenen Vergleich wird für unzulässig erklärt.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die vollstreckungsfähige Ausfertigung des in Nr. 1 bezeichneten Titels entwertet an den Antragsteller herauszugeben.

Die Antragsgegenerin wird verpflichtet, den Antragsteller von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € freizustellen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren bleibt auf 4.950 € festgesetzt.

IV.

Die der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe wird dahin abgeändert, dass eine Ratenzahlungsanordnung entfällt.

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