27 UF 47/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-07-20, 27 UF 47/12
Full text
Oberlandesgericht Köln — 27 UF 47/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-07-20
Aktenzeichen: 27 UF 47/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0720.27UF47.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 03.02.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg folgendermaßen abgeändert:
Die Zwangsvollstreckung aus dem am 16.12.2009 zwischen den Beteiligten vor dem Oberlandesgericht Köln – 27 UF 138/09 – abgeschlossenen Vergleich wird für unzulässig erklärt.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die vollstreckungsfähige Ausfertigung des in Nr. 1 bezeichneten Titels entwertet an den Antragsteller herauszugeben.
Die Antragsgegenerin wird verpflichtet, den Antragsteller von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € freizustellen.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
III.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren bleibt auf 4.950 € festgesetzt.
IV.
Die der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe wird dahin abgeändert, dass eine Ratenzahlungsanordnung entfällt.
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