15 U 166/08•Oberlandesgericht Köln, 2012-07-24, 15 U 166/08
Full text
Oberlandesgericht Köln — 15 U 166/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-24
Aktenzeichen: 15 U 166/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0724.15U166.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.08.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen, Aktenzeichen: 9 O 563/07, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 27.608,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten - einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, Amtsgericht Geilenkirchen, Az. 10 H 7/05 - und außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger jeweils zu 1,5 % und die Beklagte zu 85 %. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte zu 85%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 32.606,00 €.
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