23 U 5/11•Oberlandesgericht Köln, 2012-07-31, 23 U 5/11
Full text
Oberlandesgericht Köln — 23 U 5/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-31
Aktenzeichen: 23 U 5/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0731.23U5.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Juni 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht – Bergisch Gladbach - 2 Lw 2/10 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Über die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung von 2.955,97 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten hinaus wird der Beklagte verurteilt, die Klägerin von der Schadensersatzforderung der H mbH, vertreten durch den Geschäftsführer W, B 16, M, die daraus resultiert, dass der Beklagte gemäß rechtskräftiger Feststellung im Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Bergisch-Gladbach – 2 Lw 16/08 – die dort bezeichneten Ackerflächen nicht fristgerecht geräumt und an die Klägerin herausgegeben hat, bis zu einem Betrag von 65.246,56 € freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 41% und der Beklagte zu 59%; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 42% und dem Beklagten zu 58% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die jeweils gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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