6 U 17/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-08-10, 6 U 17/12
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 17/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-08-10
Aktenzeichen: 6 U 17/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0810.6U17.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 4 Nr. 9 a; MarkenG § 23 Nr. 2
Tenor
1.) Die Berufungen beider Parteien gegen das am 15.12.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 14/11 – werden zurückgewiesen.
2.) Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen haben die Klägerin 49 % und die Beklagten je 25,5 % zu tragen.
3.) Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs- und des Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 75.000 € und hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung 5.000 €.
Die Vollstreckung des Zahlungsanspruches können die Beklagten und die Vollstreckung der Kostenerstattungsansprüche können die Parteien durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.) Die Revision wird nicht zugelassen.
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