6 U 208/10•Oberlandesgericht Köln, 2012-08-17, 6 U 208/10
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 208/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-08-17
Aktenzeichen: 6 U 208/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0817.6U208.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
1.) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.11.2010 – 28 O 202/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1. bis 4. zu gleichen Teilen insgesamt 2.841,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Klägerinnen zu jeweils 13 % und der Beklagte zu 48 % zu tragen. Die Kosten der Berufung werden den Klägerinnen zu jeweils 5 % und dem Beklagten zu 80 % auferlegt.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstrekkung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.) Die Revision wird zugelassen.
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