9 U 88/11•Oberlandesgericht Köln, 2012-08-28, 9 U 88/11
Full text
Oberlandesgericht Köln — 9 U 88/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-08-28
Aktenzeichen: 9 U 88/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0828.9U88.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wird das am 28.03.2011 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 36/10 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Brandschaden vom 09.11.2008 auf dem Grundstück des Klägers, verzeichnet im Grundbuch von S, aus den Versicherungsverträgen gemäß
-
Vers.-Scheinnummer (Gebäudeversicherung) 72.052.3xxxxx und
-
Vers.-Scheinnummer (Kunst- und Mobilienversicherung) 72.052.3xxxxx
bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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