7 U 66/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-11-08, 7 U 66/12
Full text
Oberlandesgericht Köln — 7 U 66/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-11-08
Aktenzeichen: 7 U 66/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:1108.7U66.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. April 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 140/11 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.910,61 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 110,61 Euro seit dem 15.4.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 245,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.4.2011 zu zahlen, abzüglich am 5.6.2012 gezahlter 1.800,00 Euro.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird in Höhe von 27, 65 Euro nebst anteiliger Zinsen als unzulässig verworfen; im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 55%, die Beklagte zu 45% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 82%, der Beklagten zu 18% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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