20 U 149/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-11-30, 20 U 149/12
Full text
Oberlandesgericht Köln — 20 U 149/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-11-30
Aktenzeichen: 20 U 149/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:1130.20U149.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Juni 2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 460/10 – teilweise abgeändert und unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Parteien in zweiter Instanz insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 461,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2006 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, soweit der Rechtsstreit von den Parteien nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 88 % und die Beklagte 12 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung seitens der Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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