18 U 21/12•Oberlandesgericht Köln, 2013-01-31, 18 U 21/12
Full text
Oberlandesgericht Köln — 18 U 21/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-31
Aktenzeichen: 18 U 21/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0131.18U21.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.01.2012 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (91 O 77/11) teilweise abgeändert:
Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 24.05.2011 über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2010 amtieren Mitglieder des Vorstands für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr 2010 (TOP 3) und über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2010 amtieren Mitglieder des Aufsichtsrats für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr 2010 (TOP 4) werden für nichtig erklärt.
Dem Kläger werden die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Bonn entstandenen Kosten auferlegt. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Streifhelfer, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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