Oberlandesgericht Köln, 2013-02-01, 6 U 163/12

6 U 163/12Supreme CourtFeb 1, 2013

Full text

Oberlandesgericht Köln — 6 U 163/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-02-01

Aktenzeichen: 6 U 163/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0201.6U163.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin wird das am 15.08.2012 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für ihr Produkt „Entertain Sat“

  • mit der Angabe „Highspeed-Surfen bis zu 16 Mbit/s “

und/oder

  • mit den Angaben

„Unterhaltung in 3 D

[…] Denn mit Entertain stehen Ihnen schon jetzt viele dreidimensionale Inhalte zur Verfügung.“

und/oder

„Ihre persönliche Videothek

[…] Davon sind bereits viele in HD und in 3D verfügbar.“

und/oder

„Rund 18.000 Film-, TV- und Serienhighlights auf Abruf, davon 2.500 in HD und einige sogar in 3D“

zu werben,

wenn dies jeweils

wie nachfolgend wiedergegeben

geschieht:

(Titelseite = Seite 1)

(Ansicht nach dem ersten Aufklappen = Seiten 2 und 5)

(Ansicht Mitte und rechts nach dem zweiten Aufklappen = Seiten 3 und 4)

(Rückseite und ausgeklappte Innenseite = Seiten 5 und 6)

Das weitergehende Rechtsmittel der Antragstellerin wird zurückgewiesen.Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen haben die Antragstellerin 7/12 und die Antragsgegnerin 5/12 zu tragen.

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