17 U 39/12•Oberlandesgericht Köln, 2013-02-27, 17 U 39/12
Full text
Oberlandesgericht Köln — 17 U 39/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-27
Aktenzeichen: 17 U 39/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0227.17U39.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.05.2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 382/10 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise folgendermaßen abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.268,75 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 21.02.2011 zu zahlen; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits I. Instanz haben die Klägerin zu 43% und die Beklagte zu 57% zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 19% und der Beklagten zu 81% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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