18 U 298/11•Oberlandesgericht Köln, 2013-02-28, 18 U 298/11
Full text
Oberlandesgericht Köln — 18 U 298/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-28
Aktenzeichen: 18 U 298/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0228.18U298.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Oktober 2011 – 82 O 15/08 – dahingehend abgeändert, dass Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den vom Beklagten an die Klägerin Zug um Zug gegen Abtretung von Ansprüchen der Klägerin gegen die W S.A. oder Herrn D zu zahlenden Betrag in Höhe von 157.728,16 EUR erst seit dem 8. Mai 2008 zu zahlen sind und nicht schon seit dem 24. April 2008.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Oktober 2011 – 82 O 15/08 – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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