1 U 48/11•Oberlandesgericht Köln, 2013-06-07, 1 U 48/11
Full text
Oberlandesgericht Köln — 1 U 48/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-07
Aktenzeichen: 1 U 48/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0607.1U48.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Streithelferin der Beklagten wird das am 24.06.2011 verkündete Grund- und Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 17/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
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1 Die Klage wird abgewiesen.
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2 Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
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3 Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Die Kosten der Streithilfe trägt die Klägerin.
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4 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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5 Die Revision wird nicht zugelassen.
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