9 U 220/12•Oberlandesgericht Köln, 2013-06-25, 9 U 220/12
Full text
Oberlandesgericht Köln — 9 U 220/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-25
Aktenzeichen: 9 U 220/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0625.9U220.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 04.10.2012 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 18 O 75/12 – teilweise abgeändert.
Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.10.2012 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 18 O 75/12 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden der Klägerin auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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