19 U 149/12•Oberlandesgericht Köln, 2013-08-09, 19 U 149/12
Full text
Oberlandesgericht Köln — 19 U 149/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-09
Aktenzeichen: 19 U 149/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0809.19U149.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15.08.2012 (-42 O 66/09-) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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1 Die Klage wird abgewiesen.
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2 Die Widerklage wird abgewiesen.
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3 Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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4 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 90% und die Beklagte zu 10%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien jeweils zu 50%.
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5 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils anderen Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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6 Die Revision wird nicht zugelassen.
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