21 UF 71/13•Oberlandesgericht Köln, 2013-11-21, 21 UF 71/13
Full text
Oberlandesgericht Köln — 21 UF 71/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-11-21
Aktenzeichen: 21 UF 71/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:1121.21UF71.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bergheim vom 14.3.2013 – 61 F 58/09 – unter Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung im Übrigen teilweise, nämlich soweit das zu teilende Anrecht des Antragstellers bei der T AG betroffen ist, abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der T AG zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 122.754,50 €, bezogen auf den 28.2.2009, bei der E Bund begründet. Die T AG wird verpflichtete, diesen Betrag an die E Bund zu zahlen.
Die Beschwerde der T AG gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bergheim vom 14.3.2013 – 61 F 58/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Verhältnis von Antragsteller und Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit die Entscheidung die Beschwerde der Antragsgegnerin betrifft.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.200,00 € festgesetzt.
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